Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit eines Gerätehäuschens auf Gartensondernutzungsfläche
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 06.04.1984; Aktenzeichen 1 T 20955/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. April 1984 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM Festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller verlangen von den Antragsgegnern die Beseitigung zweier Gerätehäuschen.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Reihenhäusern (sog. Stadthäusern) und 13 Etagenwohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsgegnerin zu 1 gehört das Haus Nr. 10, den Antragsgegnern zu 2 die Erdgeschoßwohnung Nr. 1.
Die Gemeinschaftsordnung (GO) lautet u. a.
„§ 5 Nutzung, Sondernutzungsrechte
…
3. a) …
b) Die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen 1, 2, 3, 10, 11, 12, 13, 14 und 17 (Erdgeschoßwohnungen) haben das Recht, der … ausschließlichen Nutzung … an den vorgelagerten Gartenteilen … Die Gartenteile können nach eigenem Ermessen vom Berechtigten … unter sinngemäßer Beachtung nachbarrechtlicher Vorschriften bepflanzt werden, wobei zu beachten ist, daß
- wegen der darunterliegenden Tiefgaragenisolierung keine Tiefwurzler (nur bei den Wohnungen Nrn. 1 und 10) und
- keine Gewächse mit einer späteren Höhenentwicklung über 2,50 (n gepflanzt werden dürfen.
4. Jede darüber hinausgehende Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Verwalters; …
…
§ 6 Bauliche Veränderungen
1. Bauliche Veränderungen sind grundsätzlich verboten, soweit sie
…
f) das äußere Bild der Anlage oder ihren architektonischen Aufbau und Ausdruck verändern oder beeinträchtigen.
2. …
3. Jeder Stadthauseigentümer kann auch an den seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteilen bauliche Veränderungen vornehmen; dabei sind die Bestimmungen lt. Ziffer 1 f) zu beachten und es darf die Standsicherheit des Stadthauses nicht beeinträchtigt werden.
4. Sonstige bauliche Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwalters.
…”
Mit Schreiben vom 9.3.1983 genehmigte die Verwalterin den Antragsgegnern zu 1 und zu 2 den Bau je eines Gerätehäuschens auf ihrer Sondernutzungsfläche. Die Häuschen wurden errichtet.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 15.10.1983 die Antragsgegner verpflichtet, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die etwa bereits errichteten Gerätehäuschen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen so wie es zu unterlassen, solche Gerätehäuschen aufzustellen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.4.1984 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Gartenhäuschen stellten sowohl nach dem Wohnungseigentumsgesetz als auch nach der Gemeinschaftsordnung eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedürft hätte.
Die Errichtung eines völlig neuen Bauwerks – mit oder ohne Fundament – auf einer Gartenfläche sei eine bauliche Veränderung. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sei nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich. Denn das architektonisch-ästhetische Aussehen der Wohnanlage sei durch diese bauliche Veränderung in krassem Maße beeinträchtigt. Die Wohnanlage sei – wie sich aus den vorgelegten Fotos ergebe – großzügig, luxuriös und harmonisch. Die Gartenhäuschen unterbrächen diesen Charakter. Die Antragsteller und die übrigen Wohnungseigentümer hätten den ungehinderten Blick auf die Häuschen, da diese sich seitlich des Zugangsweges befänden.
Die Sondernutzungsrechte an der Gartenfläche berechtigten deren Inhaber nicht zu baulichen Veränderungen. § 5 GO betreffe nur die Nutzung, nicht jedoch bauliche Veränderungen, die in § 6 GO geregelt seien. Nach dieser Vorschrift seien bauliche Veränderungen verboten, soweit sie das äußere Bild der Anlage oder ihren architektonischen Aufbau und Ausdruck veränderten oder beeinträchtigten. Dies sei hier unzweifelhaft der Fall, so daß auch § 6 Nr. 3 GO nicht eingreife. Nach § 4 GO (gemeint: § 6 Nr. 4 GO) seien sonstige bauliche Veränderungen, also diejenigen, die nicht in § 6 Nr. 1 GO aufgezählt seien, von der Zustimmung des Verwalters abhängig. Daher sei die die Veränderung des optischen Gesamteindrucks hervorrufende bauliche Veränderung verboten. Die Zustimmung der Verwalterin ändere hieran nichts; sie sei unwirksam.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung, Wiederherstellung und Unterlassung zu Recht bejaht (§ 21 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB).
a) Die Ansicht des Landgerichts, die Errichtung der beiden Gerätehäuschen verstoße gegen die Gemeinschafts...