Leitsatz
Verbleibt es nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht über ein minderjähriges Kind, führt eine unterschiedliche Religionszugehörigkeit der Eltern nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten. Das Gericht kann jedoch nicht entscheiden, ob das Kind einer Kirche zugehören soll oder nicht.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte die katholische Mutter das minderjährige Kind nach der Scheidung taufen lassen. Das Kind besuchte einen katholischen Kindergarten und sollte nach dem Willen der Mutter später auch eine katholische Schule besuchen. Der moslemische Vater zeigte durchaus Toleranz: Er sah ein, dass die Taufe unumkehrbar war und wehrte sich auch nicht gegen den Besuch des katholischen Kindergartens. Nach seiner Auffassung durfte das Kind aber nicht zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche gezwungen werden.
Dies werde dem Wohl des Kindes nicht gerecht. Sobald das Kind die Reife zu einer solchen Entscheidung habe, solle es selbst bestimmen, welcher Religion bzw. Kirche es angehören wolle. Bis dahin solle es weltanschaulich und religiös nicht gebunden sein. Dies entspräche auch der westlichen Auffassung von Toleranz und Freiheit. Demgemäß verlange er die Befugnis, für sein Kind wirksam den Austritt aus der katholischen Kirche erklären zu können. Das AG wies den Antrag des Vaters zurück. Das OLG verwehrte ihm für den beabsichtigten Rechtsbehelf die Verfahrenskostenhilfe. Zur Begründung führte es aus, der Rechtsbehelf habe keine Aussicht auf Erfolg.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass eine staatliche Behörde oder ein Gericht eine Entscheidung über die Religionszughörigkeit eines Kindes nicht treffen könne. Genau dies würde es aber tun, wenn es dem Antrag des Vaters entspräche. Im Rahmen des hier einschlägigen § 1628 BGB dürfe das Gericht aber nicht prüfen, welche konkrete Entscheidung in einer bestimmten Sachfrage vernünftig und richtig sei. Es beschränkt sich die Prüfung des Gerichts auf die Frage, welcher der beiden Elternteile aufgrund sorgerechtlicher Grundsätze zur Entscheidung über die zur Debatte stehende Sachfrage am besten geeignet sei. Hierbei spielten das Kindeswohl, die Erziehungskontinuität und die Einbettung des Kindes in seine soziale Umgebung die entscheidende Rolle, nicht aber die zur Entscheidung stehende Sachfrage als solche.
Daher könne der Vater mit seinem Antrag, sei er auch noch so vernünftig begründet, nicht durchdringen. Das gemeinsame Kind lebe bei der Mutter. Es sei eingebettet in ein katholisches Zuhause und besuche einen katholischen Kindergarten. In diesem Kontext sei die erziehende Mutter naturgemäß die Person, die auch über die Religionszugehörigkeit zu entscheiden habe. Die Mutter als Hauptbezugsperson des Kindes werde diesem ohnehin katholische Werte vermitteln, sodass eine anderweitige Entscheidung in einer Einzelfrage zu einem Bruch der Erziehungskontinuität führen könnte. Ein entsprechender Antrag habe daher keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg, Beschluss v. 9.2.2010, 13 UF 8/10.