Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

Im Zuge einer Umwandlung hatte der teilende Eigentümer die Miteigentumsquoten für Wohneinheiten in Relation zu den jeweiligen Wohnflächen gestellt, gleichen Maßstab jedoch nicht auf Nutzflächen der Gewerbeeinheiten sowie Garagenstellplätze (Teileigentumseinheiten) angewendet, sondern hier die Miteigentumsanteile offensichtlich willkürlich geringer festgesetzt. Dies hätte zur Folge, dass die Wohneinheiten (bezogen auf Wohn-/Nutzfläche) eine wesentlich größere Kostenbelastung tragen müssten als die Teileigentumseinheiten, gerade im Hinblick auf anstehende aufwendige Sanierungen des Gemeinschaftseigentums.

Die in Antragsgegnerschaft stehende Eigentümerseite wurde vom LG Berlin - bestätigt durch das KG Berlin - verpflichtet, einer Neuregelung der Verteilung der Lasten und Kosten entgegen der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Verteilung nach Miteigentumsanteilen nach Maßgabe einer sachverständlich ermittelten Aufstellung der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten nach Wohn-/Nutzflächen zuzustimmen.

Im vorliegenden Fall sei wegen der ganz besonders gelagerten Umstände eine Änderung des in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels geboten. Eigentümer hätten hier gegen die restlichen Miteigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen oder Beschlüssen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einer Vereinbarung oder an einem Eigentümerbeschluss als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen, wobei bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, ein strenger Maßstab anzulegen sei (vgl. BGHZ 95, 137, 141 = NJW 1985, 2832; BayObLGZ 1985, 47, 50 sowie BayObLGZ 1987, 66, 68). Eine gerichtliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels komme insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Regelung in der Teilungserklärung im Zusammenleben der Wohnungseigentümer als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig erweise, etwa weil sie zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt sei. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall bejaht.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 01.10.1990, 24 W 184/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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