Normenkette

§ 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG setzt in Wohnungseigentumssachen ein anhängiges Hauptsacheverfahren voraus.

2. Nicht nur der Erlass, sondern auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist unanfechtbar (nicht rechtsmittelfähig).

Nur im Ausnahmefall hat die Rechtsprechung die Rechtsmittelfähigkeit einer Anordnung für zulässig erachtet, insbesondere im Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit (OLG Hamm, OLG Z 78, 16; OLG Düsseldorf, ZMR 89, 315) - im vorliegenden Fall nicht gegeben -.

Mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung wird i. ü. spätestens (sofern sie also nicht vorher schon aufgehoben wurde) eine Anordnung ohne weiteres wirkungslos.

3. Wird die Erstbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder ihre Ablehnung als unzulässig verworfen, so ist dagegen die weitere Beschwerde statthaft (vgl. BGH, NJW 92, 3305); im vorliegenden Fall wurde jedoch vom LG zu Recht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen.

4. Im vorliegenden Fall ging es um den Verbotsantrag, einer Miteigentümerin zu untersagen, in Zusammenhang mit dem Ausbau einer Zahnarztpraxis in ihrem Wohnungseigentum bestimmt bezeichnete Stemmarbeiten durchzuführen.

5. Kein Ausspruch außergerichtlicher Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für alle drei Rechtszüge von DM 10.000,- (amtsgerichtlicher Ansatz DM 20.000,-).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.02.1993, 2Z BR 14/93= BayObLGZ 1993 Nr. 16)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Die Entscheidung wiederholt Grundsätze im Sinne der h. R. M.

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