Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten um die elterlich Sorge für ihren im Jahre 2006 geborenen Sohn, der seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter lebte. In einem von dem Kindesvater eingeleiteten Umgangsverfahren war ihm durch einstweilige Anordnung ein betreutes Umgangsrecht eingeräumt worden.
Die Mutter beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich und begehrte darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach ihr die Entscheidung über Urlaubsreisen mit dem gemeinsamen Sohn alleine übertragen werden sollte.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das FamG durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn vorläufig auf die Mutter übertragen. Diese Regelung sei im Interesse des Kindeswohls entsprechend dem Jugendamtsbericht zur Minimierung des Konfliktpotentials zwischen den Parteien erforderlich.
Gegen den Beschluss hat der Vater sofortige Beschwerde eingelegt und begehrte dessen Aufhebung.
Das Rechtsmittel des Vaters war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG sah für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter kein Regelungsbedürfnis. Für eine einstweilige Sorgerechtsregelung bestehe ein Regelungsbedürfnis nur dann, wenn das Wohl des Kindes den Aufschub der Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestatte (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rz. 39 zu § 620 ZPO).
Die Eltern seien sich über den grundsätzlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einig, streitig sei allein, ob der Vater verpflichtet gewesen sei, der Urlaubsreise der Mutter mit dem Sohn zuzustimmen und ob die Mutter auf die Verweigerung der Zustimmung einen Antrag nach § 1628 BGB stützen kann. Eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit diesem Konfliktpunkt zu begründen, sei nicht gerechtfertigt.
Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des von der Mutter beantragten Inhalts sei nicht gerechtfertigt. Sie wolle die Alleinentscheidungsbefugnis für Urlaubsreisen mit dem gemeinsamen Kind. Grundsätzlich handele es sich insoweit um einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge, die auf eine situative Entscheidung beschränkt und damit über § 1628 BGB und nicht über § 1671 BGB zu regeln seien.
Die von der Mutter gewünschte Übertragung der Entscheidungsbefugnis über diesen Bereich sei jedoch in diesem Umfang nicht erforderlich. Eine Regelung nach § 1628 BGB setze voraus, dass es sich bei der streitigen Sachfrage um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handele. Die bislang von der Mutter mit dem Kind durchgeführten Reisen seien vor dem Hintergrund fehlender Reisewarnungen für diese Gebiete, der gebuchten Hotels und der klimatischen Verhältnisse nicht als Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung anzusehen mit der Folge, dass eine Zustimmung des Vaters zu derartigen Reisen entbehrlich sei.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2007, 16 WF 83/07