Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über eine Urlaubsreise des Kindes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Befugnis, über Urlaubsreisen eines Kindes zu entscheiden, ist über § 1628 BGB, nicht über § 1671 BGB zu regeln.
2. Urlaubsreisen haben nur ausnahmsweise schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes.
Normenkette
BGB §§ 1628, 1671, 1687 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 13.03.2007; Aktenzeichen 31 F 220/06 (EAI)) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 13.3.2007 aufgehoben und der Antrag der Mutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten der Hauptsache.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die elterliche Sorge für den am ... 2006 geborenen Sohn ... Die Parteien haben am ... 2003 geheiratet, seit ... 2006 leben sie, bis Ende ... 2006 zeitweise innerhalb der Ehewohnung, getrennt ... lebt bei der Mutter. Zwischen den Parteien ist weiter ein Umgangsverfahren auf Antrag des Vaters anhängig. Mit Beschluss vom 13.3.2007 hat das FamG Heidelberg durch einstweilige Anordnung einen betreuten Umgang des Vaters mit dem Kind angeordnet (31 F 18/07).
Mit dem Sorgerechtsantrag hat die Mutter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts gestellt, dass ihr die Entscheidung über Urlaubsreisen mit ... in ihrem Beisein allein übertragen werden soll. Diese Regelung sei erforderlich, nachdem der Vater entgegen seiner zuerst erteilten Zustimmung eine Reise der Mutter mit dem Kind im November 2006 grundlos nicht gestattet habe. Dagegen habe er - unstreitig - im Sommer 2006 einer Reise der Mutter mit dem Kind nach D. zugestimmt. Da die Mutter mit ihrem an Krebs erkrankten Vater noch möglichst viel Zeit mit Urlaubsreisen verbringen wolle, die wegen des wechselnden Krankheitsverlaufs nur kurzfristig gebucht werden könnten, sei ihr gem. § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Urlaubsreisen zu übertragen.
Der Vater hat Zurückweisung des Antrags beantragt. Der Reise im November 2006 habe er nicht zugestimmt, da ... nicht gesund gewesen sei.
Das Jugendamt hat am 25.1.2007 ... Bericht erstattet.
Mit Beschluss vom 13.3.2007 hat das FamG Heidelberg nach Anhörung der Beteiligten durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... vorläufig auf die Mutter übertragen. Dies sei im Interesse des Kindeswohls entsprechend dem Jugendamtsbericht zur Minimierung des Konfliktpotentials zwischen den Parteien erforderlich.
Der Beschluss wurde der Vertreterin des Vaters am 23.3.2007 zugestellt. Mit am 10.4.2007 (Dienstag nach Ostern) beim FamG Heidelberg eingegangenen Schriftsatz hat der Vater sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 13.3.2007 beantragt.
Der Vater trägt vor:
Er habe aus guten Gründen der Reise im November 2006 nicht zugestimmt. Zuerst sei er davon ausgegangen, die Mutter wolle mit ... nach D. reisen. Da. nicht gesund gewesen sei, habe er dem nicht zustimmen können. Der - wie ihm später mitgeteilt worden sei - nach Ä. geplanten Reise habe er auch im Hinblick auf die Gefahr terroristischer Anschläge nicht zugestimmt. Die einmalige Versagung einer Urlaubsreise könne die getroffene Entscheidung nicht rechtfertigen. So habe der Vater auch jetzt wieder einer Reise der Mutter mit ... in die Do. zugestimmt.
Die Mutter beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Die Mutter trägt vor:
Aufgrund des Verhaltens des Vaters sei auch die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter gerechtfertigt. So habe der Vater nur schleppend der Ausstellung eines Ausweises für das Kind zugestimmt und verlange bei leichtesten Erkrankungen ärztliche Atteste. Außerdem sei jetzt schon absehbar, dass die Auswahl des Kindergartens zwischen den Eltern streitig werde. Der Vater habe die Reise der Mutter mit ... im November 2006 willkürlich verhindert.
II. Die gem. § 620c Satz 1 statthafte sofortige Beschwerde des Vaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet.
I. Für eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter besteht kein Regelungsbedürfnis. Für eine einstweilige Sorgerechtsregelung besteht nur dann ein Regelungsbedürfnis, wenn das Wohl des Kindes den Aufschub der Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rz. 39 zu § 620 ZPO). Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ... ist nicht erforderlich, da die Eltern über den grundsätzlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einig sind. Streitig ist allein, ob der Vater verpflichtet war, der Urlaubsreise der Mutter mit ... im November 2006 nach Ä. zuzustimmen und ob die Mutter auf die Verweigerung der Zustimmung einen Antrag nach § 1628 BGB stützen kann. Mit diesem Konfliktpunkt eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu begründen, ist nicht zu rechtfertigen.
II. Auch...