Leitsatz

Beteiligung auch eines Zwangsverwalters am Verfahren

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 28 Abs. 3 WEG, § 5 WEG, § 146 ZVG, § 148 ZVG, § 22 ZVG, § 23 ZVG, § 13 KO

 

Kommentar

1. Die gerichtliche Ersetzung von Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnung und auch über Sonderumlagen kommt nicht in Betracht, wenn inhaltliche Mängel der Beschlussvorlage gegeben sind und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nach Behebung der Beanstandungen eine erneute Beschlussfassung in der Gemeinschaft erfolgreich ist.

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen, hilfsweise dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Eine gerichtliche Beschluss-Ersetzung mit Gestaltungswirkung ist allerdings nur ein subsidiäres, letztes Mittel für die Zulässigkeit eines staatlichen Eingriffs. Im Rahmen des zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnisses muss ein Antragsteller zuvor in zumutbarer Weise versucht haben, eine Beschlussentscheidung herbeizuführen. Die Durchführung eines solchen Vorschaltverfahrens ist erst dann entbehrlich, wenn aufgrund besonderer Umstände feststeht, dass das Begehren eines antragstellenden Miteigentümers in einer Versammlung mit Sicherheit keine Mehrheit gefunden hätte (vgl. KG, WE 91, 326 und 93, 221; OLG Stuttgart, OLGZ 77, 433; BayObLG, NJW-RR 86, 445). Es kommt hier auch auf die Dringlichkeit und gewichtige Bedürfnisse geforderter Verwaltungsmaßnahmen an.

Vorliegend wurde der Antrag auf gerichtliche ersetzende Gestaltungsentscheidung abgelehnt, da Beschlussmängel (zu kurze Ladungsfrist, überhöhte Rücklagenzuführung, mangelnde Beschlussankündigung im Einladungsschreiben, fehlender Verwendungszweck für eine Sonderumlage) behebbar erscheinen.

2. Eine Zwangsverwaltung bleibt nach § 13, 2. Halbsatz KO auch im Konkurs wirksam (vgl. § 146 ZVG, § 148 ZVG, § 22 ZVG, § 23 ZVG). Auch am Stimmrecht eines Zwangsverwalters bezüglich der Genehmigung einer Jahresabrechnung und der Erhebung einer Sonderumlage bestehen keine Zweifel (KG, WE 90, 206; h.M.), so dass in diesem Antragsverfahren auf gerichtliche Beschlussersetzung auch der Zwangsverwalter zu Recht beteiligt wurde.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in Dritter Instanz bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 90.000 .

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 03.03.1999, 24 W 3566/98)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?