Normenkette
Kommentar
1. Haben sich die Beteiligten eines WE-Verfahrens durch Vergleich über den Verfahrensgegenstand geeinigt, die Kostenentscheidung aber dem Gericht vorbehalten, ist über die Verfahrenskosten nach § 47 WEG durch das Gericht zu entscheiden.
2. In einem Wohngeldverfahren sind dem mit seinen Zahlungen säumigen Wohnungseigentümer grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Wohnungseigentümer aufzuerlegen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 05.08.1999, 2Z BR 84/99)
Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
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