Normenkette

§ 28 WEG, § 47 WEG

 

Kommentar

1. Haben sich die Beteiligten eines WE-Verfahrens durch Vergleich über den Verfahrensgegenstand geeinigt, die Kostenentscheidung aber dem Gericht vorbehalten, ist über die Verfahrenskosten nach § 47 WEG durch das Gericht zu entscheiden.

2. In einem Wohngeldverfahren sind dem mit seinen Zahlungen säumigen Wohnungseigentümer grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Wohnungseigentümer aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.08.1999, 2Z BR 84/99)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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