Leitsatz

In einem Wohngeldverfahren sind dem mit seinen Zahlungen säumigen Wohnungseigentümer grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Wohnungseigentümer aufzuerlegen.

 

Fakten:

Den Grundsätzen des Zivilprozessrechts entsprechend muss auch im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dessen Abschluss darüber entschieden werden, wer die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Kosten für die Rechtsanwälte zu tragen hat. Nach § 47 WEG entscheidet hierüber das Gericht nach dem sogenannten billigen Ermessen. Aus Satz 2 dieser Bestimmung kann dabei entnommen werden, dass i.d.R. jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Im Wohngeldverfahren stellt sich jedoch eine besondere Situation dar. Es erscheint in diesem Verfahren nämlich unbillig, im Fall des Verzugs eines zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers die übrigen Wohnungseigentümer, die auf eine pünktliche und lückenlose Zahlung des Wohngelds angewiesen sind, auch noch mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu belasten. Im Wohngeldverfahren sind daher dem mit seinen Zahlungen - Vorschüsse, Schlusszahlung, Sonderumlage - säumigen Wohnungseigentümer grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 05.08.1999, 2Z BR 84/99

Fazit:

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Wohnungseigentumsverfahren kommt neben dem oben geschilderten Fall grundsätzlich immer dann in Betracht, wenn das Vorgehen eines Beteiligten mutwillig, schikanös oder erkennbar rechtswidrig erscheint.

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