Allerdings wirft das Urteil nun die Frage auf, ob am Herstellungsort geklagt werden muss. In diese Richtung wird das Urteil derzeit von vielen Kommentatoren ausgelegt. Dabei wird aber übersehen, dass dem Rechtsstreit die eingangs geschilderte ungewöhnliche Situation zugrunde lag. Der Kläger hatte kein Interesse, am "Unfallort" zu klagen, da auch dieser in Deutschland lag. Der EuGH musste - und konnte – daherentscheiden, ob der Gerichtsstand bei Produkthaftungsfällen immer am Herstellungsort liegt. Er entschied lediglich, dass am Herstellungsort zu klagen ist, wenn der Geschädigte von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und am "Handlungsort" klagt. Allerdings wirft das Urteil nun die Frage auf, ob am Herstellungsort geklagt werden muss. In diese Richtung wird das Urteil derzeit von vielen Kommentatoren ausgelegt. Dabei wird aber übersehen, dass dem Rechtsstreit die eingangs geschilderte ungewöhnliche Situation zugrunde lag. Der Kläger hatte kein Interesse, am "Unfallort" zu klagen, da auch dieser in Deutschland lag. Der EuGH musste - und konnte – daher gar nicht entscheiden, ob der Gerichtsstand bei Produkthaftungsfällen immer am Herstellungsort liegt. Er entschied lediglich, dass am Herstellungsort zu klagen ist, wenn der Geschädigte von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und am "Handlungsort" klagt.
Die Interpretation der Entscheidung, wonach zwingend am Herstellungsort geklagt werden muss, ist aber durchaus nachvollziehbar. Zwar weist der EuGH am Anfang der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass er sich mit dem Unfallort nicht befasst hat und verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage. Andererseits begründet der EuGH seine Entscheidung mit Argumenten, die ebenso für den Unfallort gelten können. Es bleibt daher leider unklar, ob der EuGH tatsächlich eine derart umfassende Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung beabsichtigt.
Die Frage, wo ein Geschädigter produkthaftungsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, ist von erheblicher praktischer Relevanz. Sollten Geschädigte in Zukunft tatsächlich am Herstellungsort klagen müssen, führt dies bei grenzüberschreitenden Sachverhalten dazu, dass das jeweilige zuständige Gericht über ausländisches Recht zu entscheiden hat. Das anwendbare Recht richtet sich nämlich – eben anders als der Gerichtsstand – in der Regel nach dem Wohnsitz des Geschädigten. Dieses Auseinanderfallen von Gerichtsstand und anwendbarem Recht würde nicht zuletzt zu erheblichen Kosten für alle Parteien führen.