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TOP XX Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Gemeinschaftsklagen
Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhobenen und gegen sie gerichteten Klagen. Die Rücklagenhöhe wird auf ______ EUR je Wohnungs- und Teileigentumseinheit und ______ EUR je Garagen-/Stellplatzeinheit pro Monat festgesetzt. Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldvorschüsse.
Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Hausgeldvorschüsse sind die vorgenannten Beträge ab dem _______ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom _______ über die Leistung der Hausgeldvorschüsse zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Vorschusszahlungen leisten oder zwei gesonderte Zahlungen vornehmen. Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entsprechend am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats mit den Beiträgen belastet. Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für einen Zahlungseingang ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu sorgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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