Leitsatz

Haben die Wohnungseigentümer ihren Verfahrensbevollmächtigten noch vor der Entscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss v. 2.6.2005, Az.: V ZB 32/05) mit der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder im Verfahren nach § 43 WEG beauftragt, so steht diesem die Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO bzw. Nr. 1008 W RVG zu; im Falle einer den Wohnungseigentümern günstigen Kostengrundentscheidung ist die angefallene Erhöhungsgebühr dann als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.

 

Fakten:

Ein Rechtsanwalt wurde vorliegend im Jahre 2003 von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, rückständige Hausgelder gegenüber einem Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Das Verfahren war nach der Entscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte der Rechtsanwalt eine Mehrvertretungsgebühr an. Der unterlegene Wohnungseigentümer macht demgegenüber geltend, dass im Zuge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft nicht mehr "mehrere" Auftraggeber von dem Rechtsanwalt vertreten wurden, sondern nur noch ein Auftraggeber, nämlich der teilrechtsfähige Verband. Das Gericht sah dies aber aus Gründen des Vertrauensschutzes anders. Da die Entscheidung über die Teilrechtsfähigkeit aus dem Jahr 2005 entstammt, die Beauftragung des Rechtsanwalts jedoch bereits im Jahre 2003 erfolgte, konnte der Rechtsanwalt die Mehrvertretungsgebühr des § 6 BRAGO - nunmehr seit 1.7.2004 der Nr. 1008 W RVG - ansetzen. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts entsprach es der herrschenden Meinung, dass der WEG gerade keine Rechtsfähigkeit zukomme.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2006, 3 W 63/06

Fazit:

Auch das OLG Koblenz hatte sich mit einem derartigen "Altfall" zu beschäftigen (Beschluss v. 13.3.2006, Az.: 14 W 164/06, siehe Besprechung in IW 6/2006) und entschied konträr zum OLG Zweibrücken, dass die entsprechende Mehrvertretungsgebühr mangels Vertrauensschutzes nicht angesetzt werden könne.

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