(Gericht)

nur per beA

In dem Rechtsstreit

________ ./. WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt

zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Wohnungseigentümerin Frau ________ an. Namens und Auftrags von Frau ________ e r k l ä r e ich den Beitritt von Frau ________ als Nebenintervenientin auf Klägerseite.

Insoweit b e a n t r a g e ich ebenfalls,

den in der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ zu TOP ___ gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.

Begründung.

Bei der Nebenintervenientin handelt es sich um ein Mitglied der Beklagten.

Beweis im Fall des Bestreitens: Vorlage des Grundbuchauszugs

Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hängt die Zulässigkeit einer Nebenintervention vom Bestehen eines rechtlichen Interesses an einem Beitritt zum Rechtsstreit der unterstützten Partei ab. Dieses ist vorliegend gegeben, da das Urteil vorliegender Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 3 WEG auch für und gegen die Wohnungseigentümer wirkt. Aus diesem Grund handelt es sich vorliegend gemäß § 69 ZPO um eine streitgenössische Nebenintervention.

Sachlich begründet ist das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin damit, dass der Kläger bislang noch nicht vorgetragen hat, der streitgegenständliche Beschluss sei nichtig, da er an einem elementaren formellen Mangel leidet. Tatsächlich nämlich wurde die Nebenintervenientin absichtlich nicht zur Wohnungseigentümerversammlung eingeladen. Dies hatte der Verwalter und Vertreter der Beklagten gegenüber im Beisein ihres Ehemannes auch zugegeben und auf die Frage der Streithelferin, warum sie nicht zur Versammlung geladen worden sei, geantwortet, "kein Wohnungseigentümer habe Lust, mit einer Querulantin diskutieren zu müssen und er selbst erstrecht nicht".

Beweis:

Zeugnis des Herrn _______,

ladungsfähige Anschrift wie Streithelferin

Die bewusste Nichtladung eines Wohnungseigentümers zu einer Wohnungseigentümerversammlung stellt einen derart gravierenden Eingriff in den Kernbereich der Mitverwaltungsrechte des Wohnungseigentümers dar, dass sämtliche in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind. Gleichwohl verzichtet die Nebenintervenientin aus Kostengründen auf die Erhebung einer entsprechenden Nichtigkeitsklage. Insbesondere aber der streitgegenständliche Beschluss, der mit enormen finanziellen Belastungen für die einzelnen Wohnungseigentümer verbunden ist, kann keinen Bestand haben.

elektronisch signiert

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Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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