Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Ein Wohnungseigentümer tritt einem Rechtsstreit auf Klägerseite bei, weil er ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat.
WEMoG
Das Aktienrecht regelt in § 246 Abs. 4 AktG für Beschlussklagen die Nebenintervention auf Klägerseite. Die Bestimmung ordnet an, dass eine Nebenintervention nur innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Klage erfolgen kann. Eine hiermit korrespondierende Bestimmung findet sich im WEMoG nicht. Sie ist auch insoweit überflüssig, als § 45 Satz 2 WEG n. F. nach wie vor die Wiedereinsetzung im Fall unverschuldeter Fristversäumnis regelt. Diese hingegen sieht das AktG gerade nicht vor. Allerdings dürfte die Nebenintervention auf Klägerseite künftig wohl ebenso nur eine kleine Rolle spielen, wie sie der Beitritt infolge Beiladung insbesondere in den Verfahren des § 43 Nr. 1 WEG a. F. nach derzeit noch maßgeblichem Recht jemals gespielt hat.
Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten. Aus diesem Grund kann sich der nachlässige Wohnungseigentümer, der die Anfechtungsfrist versäumt hat, nicht auf Kosten der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einer aus seiner Sicht wohl erfolgreichen Klage anschließen. Erstattungsfähig dürften seine Kosten lediglich dann sein, wenn er innerhalb der unveränderten Begründungsfrist des § 45 Satz 1 WEG n. F. Anfechtungsgründe vorträgt, die nicht schon der Kläger geltend gemacht hat, oder außerhalb dieser Frist entsprechende Nichtigkeitsgründe. Soweit zumutbar und keine Interessengegensätze bestehen, sollte der Streithelfer aus Kostengründen den bereits den Kläger vertretenden Rechtsanwalt mit der Nebenintervention beauftragen.
Elektronischer Rechtsverkehr
Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Beitritt auf Klägerseite
(Gericht)
nur per beA
In dem Rechtsstreit
________ ./. WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt
zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Wohnungseigentümerin Frau ________ an. Namens und Auftrags von Frau ________ e r k l ä r e ich den Beitritt von Frau ________ als Nebenintervenientin auf Klägerseite.
Insoweit b e a n t r a g e ich ebenfalls,
den in der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ zu TOP ___ gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Bei der Nebenintervenientin handelt es sich um ein Mitglied der Beklagten.
Beweis im Fall des Bestreitens: |
Vorlage des Grundbuchauszugs |
Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hängt die Zulässigkeit einer Nebenintervention vom Bestehen eines rechtlichen Interesses an einem Beitritt zum Rechtsstreit der unterstützten Partei ab. Dieses ist vorliegend gegeben, da das Urteil vorliegender Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 3 WEG auch für und gegen die Wohnungseigentümer wirkt. Aus diesem Grund handelt es sich vorliegend gemäß § 69 ZPO um eine streitgenössische Nebenintervention.
Sachlich begründet ist das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin damit, dass der Kläger bislang noch nicht vorgetragen hat, der streitgegenständliche Beschluss sei nichtig, da er an einem elementaren formellen Mangel leidet. Tatsächlich nämlich wurde die Nebenintervenientin absichtlich nicht zur Wohnungseigentümerversammlung eingeladen. Dies hatte der Verwalter und Vertreter der Beklagten gegenüber im Beisein ihres Ehemannes auch zugegeben und auf die Frage der Streithelferin, warum sie nicht zur Versammlung geladen worden sei, geantwortet, "kein Wohnungseigentümer habe Lust, mit einer Querulantin diskutieren zu müssen und er selbst erstrecht nicht".
Beweis: |
Zeugnis des Herrn _______, ladungsfähige Anschrift wie Streithelferin |
Die bewusste Nichtladung eines Wohnungseigentümers zu einer Wohnungseigentümerversammlung stellt einen derart gravierenden Eingriff in den Kernbereich der Mitverwaltungsrechte des Wohnungseigentümers dar, dass sämtliche in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind. Gleichwohl verzichtet die Nebenintervenientin aus Kostengründen auf die Erhebung einer entsprechenden Nichtigkeitsklage. Insbesondere aber der streitgegenständliche Beschluss, der mit enormen finanziellen Belastungen für die einzelnen Wohnungseigentümer verbunden ist, kann keinen Bestand haben.
elektronisch signiert
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Rechtsanwalt/Rechtsanwältin