Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen[2] [Bis 31.07.2022: oder Handzeichen] bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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