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Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B |
Vorbemerkung 2: (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich. (2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar. (3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG [Vom 09.06.2017 bis 31.07.2021: § 67 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes] und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei. |
Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren |
Vorbemerkung 2.1: (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 BeurkG [Bis 31.07.2021: des Beurkundungsgesetzes] ) einschließlich der Beschaffung der Information. (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten |
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde, 2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde, 3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und 4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. |
Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung |
Vorbemerkung 2.1.1: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen: |
1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder |
2. gemeinschaftliches Testament. |
21100 |
Beurkundungsverfahren |
2,0 – mindestens 120,00 € |
21101 |
Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist |
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1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder |
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2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben: |
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Die Gebühr 21100 beträgt |
0,5 – mindestens 30,00 € |
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(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen. (2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. |
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21102 |
Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist |
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1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder |
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2. die Aufhebung eines Vertrags: |
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Die Gebühr 21100 beträgt |
1,0 – mindestens 60,00 € |
Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge |
Vorbemerkung 2.1.2: (1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. (2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt. |
21200 |
Beurkundungsverfahren |
1,0 – mindestens 60,00 € |
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Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. |
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21201 |
Beurkundungsgegenstand ist |
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1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung, |
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2. der Rücktritt von einem Erbvertrag, |
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3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen, |
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4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts, |
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5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register, |
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6. ein Antrag an das Nachlassgericht, |
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7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder |
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8. die Zustimmung zur Annahme als Kind: |
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Die Gebühr 21200 beträgt |
0,5 – mindestens 30,00 € |
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In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt. |
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Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens |
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