Leitsatz

In einem familiengerichtlichen Verfahren hatte das AG den Wert des Verfahrens auf 52.494,00 EUR und den Mehrwert für den Vergleich auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

In der Gerichtskostenrechnung vom 3.2.2009 war gemäß Nr. 1210 i.V.m. Nr. 1211 GKG-Kostenverzeichnis eine Gebühr von 556,00 EUR und für den Vergleich gemäß Nr. 19 GKG-Kostenverzeichnis eine Gebühr von 16,25 EUR angesetzt worden. Die gegen den Kostenansatz von der Beklagten eingelegte Erinnerung, die gegen den (hälftigen) Ansatz der Vergleichsgebühr neben der Verfahrensgebühr gerichtet war, wurde vom AG zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, die Vorschrift des § 36 Abs. 3 GKG müsse auch auf das Verhältnis von Verfahrens- zu Vergleichsgebühr angewendet werden, weil die Vergleichsgebühr der Verfahrensgebühr wesensgleich sei. Der Bezirksrevisor trat der Beschwerde entgegen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für in der Sache begründet.

Es folgte der Auffassung, die Vorschrift des § 36 Abs. 3 GKG sei entsprechend anzuwenden. Es sei zwar zutreffend, dass es sich bei der Verfahrensgebühr und der Vergleichsgebühr um vom Ansatz her unterschiedlich konzipierte Gebühren handele. Das zeige sich nicht zuletzt darin, dass sich bei einer Erledigung durch Vergleich die Verfahrensgebühr lediglich auf 1,0 reduziere, wohingegen die Vergleichsgebühr gerade einmal 0,25 betrage. Auch wenn man § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anwende, habe dies in vielen Fällen, in denen die Verfahrensgebühr nach den zusammengerechneten Werten berechnet und ein Gebührensprung erreicht werde, zur Folge, dass die auf einer solchen Grundlage nach Vergleichsschluss errechnete 1,0 Verfahrensgebühr höher liege als die Verfahrensgebühr von 1,0 ohne den Mehrvergleichsgegenstand zzgl. der Vergleichsgebühr von 0,25 aus dem Mehrwert.

Eine Kappung über § 36 Abs. 3 GKG werde danach vor allem in solchen Fällen, in denen der Mehrvergleich bei einer Zusammenrechnung beider Werte zu keinem Gebührensprung bei der Verfahrensgebühr führe, geringere Gerichtsgebühren zur Folge haben.

Würde man im Verhältnis von Verfahrens- und Vergleichsgebühr § 36 Abs. 3 GKG nicht anwenden, könne es - im Einzelfall - kostenmäßig teurer sein, einen Mehrvergleich abzuschließen als dessen Gegenstand zusätzlich anhängig zu machen und sich dann erst hierüber zu vergleichen. Dies wäre mit dem Ziel, zusätzliche vergleichsweise Regelungen mit geringem Arbeitsaufwand für alle Beteiligten zu ermöglichen, kaum zu vereinbaren.

Es erscheine demzufolge angezeigt, § 36 Abs. 3 GKG, der einen allgemeinen Gedanken des Gebührenrechts wiedergebe, auf die Verfahrens- und Vergleichsgebühr entsprechend zur Anwendung zu bringen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2010, 27 WF 175/09

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