Normenkette

§ 48 WEG

 

Kommentar

Im Verfahren nach dem WEG darf das Gericht vom Antragsteller einen Kostenvorschuss in Höhe des dreifachen Betrages der vollen Gebühr verlangen. Die Höhe des Vorschusses hat sich auch bei den Kosten nach der Kostenordnung an den voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen zu orientieren, die bei einem

normalen Verkauf des Verfahrens entstehen; es begegnet deshalb keinen Bedenken, einen Vorschuss in Höhe des dreifachen der vollen Gerichtsgebühr zu verlangen, die im Falle einer gerichtlichen Entscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 2 WEG entstehen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.1995, 2 T 716/95= WM 3/1996, 180)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Dieses Entscheidungsergebnis entspricht bisher allerdings nicht der gängigen Kostenvorschuss-Praxis bei den Wohnungseigentumsgerichten (Amtsgerichten). Während das Gerichtskostengesetz (bezogen auf zivilprozessuale Klageverfahren) 1994 entsprechend geändert wurde, erfolgte insoweit nicht analog eine Änderung der Kostenordnung (maßgebend u. a. auch für WE-Antragsverfahren), sodass diese Gerichtsmeinung überrascht.

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