Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Hausgeldforderung. Kostenvorschuß

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Aktenzeichen GR 332/95 (WEG))

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 07.11.1995 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Beschwerdewert:

bis 600,00 DM.

 

Gründe

Die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 KostO an keinen Beschwerdewert geknüpfte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß vom 07.11.1995, durch den das weitere Verfahren von der Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 116,00 DM abhängig gemacht wird, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Denn auch in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz darf die Durchführung des Verfahrens von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden (Palandt/Bassenge, BGB, 54. Auflage, § 48 WEG, Rdnr. 2). Da sich die Höhe des Vorschusses nach den voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen zu orientieren hat, die bei einem normalen Verlauf eines Verfahrens entstehen (Korintenberg/Lappe, 12. Auflage, § 8 KostO, Rdnr. 2), begegnet es keinen Bedenken, einen Vorschuß in Höhe des Dreifachen der vollen Gebühr zu verlangen, die im Fall einer gerichtlichen Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG entstehen.

Obwohl das Amtsgericht richtigerweise einen Vorschuß in Höhe von 123,00 DM hätte festsetzen können (Gerichtsgebühren: 3 × 35,00 DM zuzüglich 2 × Zustellungskosten à 9,00 DM) sind die Antragsteller durch die Vorschußanforderung in Höhe von lediglich 116,00 DM nicht beschwert.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 KostO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI547018

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