Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG-Sache
Verfahrensgang
AG Singen (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen 7 URWEG 52/05) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 01.09.2005 (As. 56) wird zurückgewiesen.
- Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2005 haben die Antragsteller folgendes beantragt:
“Antrag auf Abberufung der “… Hausverwaltung (vormals … Hausverwaltungen)” als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … gem. §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 2 WEG und auf Bestellung der am 07.05.05 unterlegenen … Hausverwaltungen GmbH, beides gem. § 44 Abs. 3 WEG durch einstweilige Anordnung vorweg.”
Gleichzeitig haben sie beantragt, gem. § 8 Abs. 2 KostO “unbürokratisch von einer entsprechenden Vorschusserhebung abzusehen”.
Mit Beschluss vom 30.08.2005 wurde der Gegenstandswert vorläufig auf 10.000,- € festgesetzt und bei den Antragstellern mit Verfügung vom 30.08.2005 ein Kostenvorschuss von insgesamt 541,20 € angefordert (As. 11). Mit Schreiben vom 31.08.2005 (As. 55) haben die Antragsteller erneut beantragt, von der Möglichkeit des § 8 Abs. 2 S. 1, 2 KostO Gebrauch zu machen. Mit Beschluss vom 01.09.2005 hat das Amtsgericht entschieden, dass ein a-typischer Ausnahmefall nicht vorliege. Die Antragsschrift werde deshalb erst zugestellt, sobald der Kostenvorschuss eingegangen ist. Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 01.09.2005 zugeleitet. Mit Beschluss vom 02.09.2005 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt (As. 67). Mit Beschluss vom 05.09.2005 hat der Kostenbeamte der Kostenerinnerung nicht abgeholfen (As. 69), die vom Amtsrichter mit Beschluss vom 05.09.2005 zurückgewiesen wurde. Mit gleichem Beschluss hat das Amtsgericht der Beschwerde gegen die gem. § 8 Abs. 2 KostO erfolgte Anordnung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hatte den Bezirksrevisor angehört. Der Bezirksrevisor hat die Meinung vertreten, eine mit Beschwerde anfechtbare Anordnung des Amtsgerichts sei nicht ergangen (As. 96). Dem sind die Antragsteller entgegengetreten und haben mitgeteilt, eine Kostenerinnerung sei nicht eingelegt worden.
Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Gem. § 8 Abs. 3 KostO findet die Beschwerde, auch wegen der Höhe des Vorschusses, statt. § 14 Abs. 4 – 7 KostO ist entsprechend anzuwenden.
1. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 05.09.2005, soweit die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen wurde, wurde nicht eingelegt.
2. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors liegt eine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 KostO vor. Das Amtsgericht hat am 01.09.2005 über den Antrag der Antragsteller entschieden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dahingehend auszulegen, dass die Durchführung des Verfahrens davon abhängt, dass die Antragsteller einen Kostenvorschuss aus der einfachen Gebühr aus 10.000,- € von 54,- €, aus den Zustellkosten für 87 Zustellungen in Höhe von 487,20 €, insgesamt 541,20 € erbringen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung vom 01.09.2005 in Verbindung mit der Entscheidung vom 05.09.2005.
3. Das Amtsgericht hat zutreffend von den Antragstellern die Durchführung des Verfahrens und der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Nach § 8 Abs. 1 KostO hat in Antragsverfahren, zu denen auch die Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz gehören (vgl. OLG Frankfurt, OLG-R Frankfurt 2005, 20; BayObLG, NZM 2001, 143, 144), der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Amtsgericht war deshalb grundsätzlich berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KostO soll die Vornahme des Geschäfts von der Einzahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, vor Eingang des Vorschusses etwa die Antragsschrift nicht zuzustellen. Die Verwendung des Wortes “soll” in § 8 Abs. 2 S. 1 KostO bedeutet für das Gericht die Pflicht zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und der Staatskasse (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 8 KostO, Rz. 10). Grundsätzlich hat das Gericht die Barzahlung des Vorschusses anzuordnen. Es darf die bloße Sicherstellung nur insoweit zulassen, als ein ausreichend begründeter diesbezüglicher Antrag vorliegt. Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass das Ermessen dahingehend auszuüben ist, von einem Vorschuss abzusehen. Es ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller zu einer Zahlung des Vorschusses nicht in der Lage sind, noch dass andere Gründe vorliegen, die eine unverzügliche Zustellung ohne Leistung des Vorschusses notwendig machen. Daran ändert auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung n...