Entscheidungsstichwort (Thema)

WEG-Sache

 

Verfahrensgang

AG Singen (Beschluss vom 12.09.2005; Aktenzeichen 7 URWEG 53/05)

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.12.2005; Aktenzeichen 14 Wx 53/05)

 

Tenor

  • Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 12.09.2005 (As. 58) wird zurückgewiesen.
  • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  • Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2005 haben die Antragsteller folgendes beantragt:

die Nichtigkeit der Beschlüsse der Versammlung vom 25.08.2005 hinsichtlich folgender Punkte festzustellen,

– den Verwaltervertrag anzunehmen

– hinsichtlich des Wirtschaftsplanes

– über die Erstattung außergerichtlicher Kosten an die Wohnungseigentümer H…, Dr. P… und J…,

– die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegenüber dem früheren Verwalter K…,

hilfsweise diese für ungültig zu erklären und

die Beschlüsse gem. § 44 Abs. 3 WEG durch einstweilige Anordnung auszusetzen.

Gleichzeitig haben sie beantragt, gem. § 8 Abs. 2 KostO von einer entsprechenden Vorschusserhebung abzusehen.

Mit Beschluss vom 05.09.2005 wurde der Gegenstandswert vorläufig auf 10.000,- € festgesetzt und bei den Antragstellern mit Verfügung vom 07.09.2005 ein Kostenvorschuss von insgesamt 541,20 € angefordert (As. 17). Mit Schreiben vom 07.09.2005 (As. 25) haben die Antragsteller erneut beantragt, von der Möglichkeit des § 8 Abs. 2 S. 1, 2 KostO Gebrauch zu machen und unverzüglich die Anträge zuzustellen. Mit Beschluss vom 12.09.2005 hat das Amtsgericht entschieden, dass ein a-typischer Ausnahmefall nicht vorliege (AS 58). Die Antragsschrift werde deshalb erst zugestellt, sobald der Kostenvorschuss eingegangen ist. Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 13.09.2005 zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 15.09.2005 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt (As. 65) und zur Begründung vorgetragen, durch Verweigerung zügigen effektiven Rechtsschutzes könne “Rechtspflege zur Unrechtspflege” werden. Die dringliche Bearbeitung dürfe willkürfrei und unvoreingenommen nicht vom vorherigen Eingang einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Mit Beschluss vom 15.09.2005 hat das Amtsgericht der Beschwerde gegen die gem. § 8 Abs. 2 KostO erfolgte Anordnung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hatte den Bezirksrevisor mündlich angehört. Der Bezirksrevisor hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf das Parallelverfahren von einer Stellungnahme absehe.

Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gem. § 8 Abs. 3 KostO findet die Beschwerde, auch wegen der Höhe des Vorschusses, statt. § 14 Abs. 4 – 7 KostO ist entsprechend anzuwenden.

1.) Eine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 KostO liegt vor. Das Amtsgericht hat am 12.09.2005 über den Antrag der Antragsteller entschieden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dahingehend auszulegen, dass die Durchführung des Verfahrens davon abhängt, dass die Antragsteller einen Kostenvorschuss aus der einfachen Gebühr aus 10.000,- € von 54,- €, aus den Zustellkosten für 87 Zustellungen in Höhe von 487,20 €, insgesamt 541,20 € erbringen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung vom 12.09.2005 in Verbindung mit der Entscheidung vom 15.09.2005.

2.) Das Amtsgericht hat zutreffend die Durchführung des Verfahrens von der Einzahlung eines Kostenvorschusses durch die Antragsteller abhängig gemacht. Eine willkürliche oder voreingenommen Entscheidung des Amtsgericht ist nicht ansatzweise zu erkennen. Die Antragsteller verkennen, dass das Amtsgericht weder an die Meinung der Antragsteller, noch an in anderen Verfahren ergangene Entscheidungen gebunden ist. Dies gilt erst recht für in der Literatur vertretene Meinungen eines pensionierten Vizepräsidenten des BGH.

Nach § 8 Abs. 1 KostO hat in Antragsverfahren, zu denen auch die Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz gehören (vgl. OLG Frankfurt, OLG-R Frankfurt 2005, 20; BayObLG, NZM 2001, 143, 144), der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Amtsgericht war deshalb grundsätzlich berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KostO soll die Vornahme des Geschäfts von der Einzahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, vor Eingang des Vorschusses etwa die Antragsschrift nicht zuzustellen. Die Verwendung des Wortes “soll” in § 8 Abs. 2 S. 1 KostO bedeutet für das Gericht die Pflicht zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und der Staatskasse (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 8 KostO, Rz. 10).

Grundsätzlich hat das Gericht die Barzahlung des Vorschusses anzuordnen. Es darf die bloße Sicherstellung nur insoweit zulassen, als ein ausreichend begründeter diesbezüglicher Antrag vorliegt. Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass das Erme...

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