Leitsatz

  • Gerichtliche Kostenentscheidung nach Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme

    Kostenentscheidung nach Abgabe von Prozess - an das Wohnungseigentumsgericht

 

Normenkette

§ 46 Abs. 1 WEG, § 47 WEG, § 281 Abs. 3 ZPO

 

Kommentar

1. Der Senat hält es in ständiger Rechtsprechung im Rahmen der gerichtlichen Kostenermessensentscheidung nach § 47 WEG grds. für angemessen, dass derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nach Rücknahme des Antrags oder des Rechtsmittels nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners bzw. des Rechtsmittelgegners zu tragen hat; diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass die Nähe der echten Streitverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WEG zum Verfahren der Zivilprozessordnung eine Orientierung an den dort geltenden Kostenverteilungsgrundsätzen rechtfertigt. Allerdings sind auch nach Auffassung des Senats die konkreten Umstände im Einzelfall bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme des Verfahrensantrags oder eines Rechtsmittels zu berücksichtigen (BayObLG, WuM 1988, 421). So können auch die Erfolgsaussichten des Antrags oder des Rechtsmittels, die jedoch nur überschlägig zu prüfen sind, im Einzelfall eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen. Eine Ermessensentscheidung des LG kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen.

2. Hat das Prozessgericht nach § 46 Abs. 1 WEG das Verfahren an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben, ist es nach dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt, die außergerichtlichen Mehrkosten des Antragsgegners im Verfahren vor dem Prozessgericht auf jeden Fall dem Antragsteller aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.06.1990, BReg 2 Z 34/90)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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