(1) 1Soweit in den Ländern noch für Rechnungsarbeiten Beamte oder Angestellte besonders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. 2Sie betragen 10 Euro für die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

 

(2) 1Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. 2Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt; § 5 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.

[1] § 72 geändert durch Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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