Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr 7110, soweit nichts anderes vermerkt ist | ||
außer den Verfahren über die in den Abschnitten I und IV genannten Beschwerden | ||||
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Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde |
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7600 |
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0,5 | ||
7601 |
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0,5 | ||
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Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. |
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7602 |
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1,0 der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG | ||
7603 |
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10,00 EUR | ||
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Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. |
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