Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr 7110, soweit nichts anderes vermerkt ist
außer den Verfahren über die in den Abschnitten I und IV genannten Beschwerden

 

Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde

 

7600
gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde
0,5
7601
gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach § 30 OWiG, im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist
0,5

 

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.

 

7602
im Kostenfestsetzungsverfahren
1,0 der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
7603
in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind
10,00 EUR

 

Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.

 

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