Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr 6110, soweit nichts anderes vermerkt ist | ||
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Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde |
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6700 |
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0,5 | ||
6702 |
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1,0 der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG | ||
6703 |
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10,00 EUR | ||
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Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. |
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