Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr 6110, soweit nichts anderes vermerkt ist

 

Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde

 

6700
gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung verworfen oder abgelehnt wurde
0,5
6702
im Kostenfestsetzungsverfahren
1,0 der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
6703
in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind
10,00 EUR

 

Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist.

 

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