Wohnungseigentümer K verklagt die Gemeinschaft B auf Schadensersatz. Zum Gerichtstermin vor dem AG ist das persönliche Erscheinen des Verwalters angeordnet. Das AG weist die Klage ab und legt die Kosten des Rechtstreits K auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter Verweisung auf die im Verwaltervertrag vereinbarte Stundenvergütung von 55 EUR pro Stunde u. a. die Festsetzung von 467,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Zeit der Terminswahrnehmung. Das AG gibt diesem Antrag teilweise statt. Für die begehrte Zeitdauer setzt es die Entschädigung allerdings nur auf den Höchstsatz des § 22 JVEG und damit für die beantragte Zeit auf 178,50 EUR fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter Verweisung auf die Entscheidung des BGH, Beschluss v. 7.5.2014, V ZB 102/13, begehrt, die Verwaltergebühren von 55 EUR pro Stunde für 8,5 Stunden festzusetzen.

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