1 Leitsatz
Nimmt der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Gerichtstermin wahr, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung die Entschädigung unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag auf den Höchstbetrag des § 22 JVEG begrenzt.
2 Normenkette
§ 26 WEG; § 22 JVEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K verklagt die Gemeinschaft B auf Schadensersatz. Zum Gerichtstermin vor dem AG ist das persönliche Erscheinen des Verwalters angeordnet. Das AG weist die Klage ab und legt die Kosten des Rechtstreits K auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter Verweisung auf die im Verwaltervertrag vereinbarte Stundenvergütung von 55 EUR pro Stunde u. a. die Festsetzung von 467,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Zeit der Terminswahrnehmung. Das AG gibt diesem Antrag teilweise statt. Für die begehrte Zeitdauer setzt es die Entschädigung allerdings nur auf den Höchstsatz des § 22 JVEG und damit für die beantragte Zeit auf 178,50 EUR fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter Verweisung auf die Entscheidung des BGH, Beschluss v. 7.5.2014, V ZB 102/13, begehrt, die Verwaltergebühren von 55 EUR pro Stunde für 8,5 Stunden festzusetzen.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Der Verwalter sei Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dieser stehe daher gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Kostenerstattungsanspruch zu. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweise auf das JVEG, das in seinen §§ 19 ff. abschließende Entschädigungsregelungen enthalte. Ein danach bestehender Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen stehe zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden. Die Höhe der Entschädigung sei aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt. Dass es sich bei dem beanspruchten Betrag um kein Zeitversäumnis, sondern um eine Zusatzvergütung handele, ändere nichts. Es mache keinen Unterschied, ob durch die Teilnahme am Termin bei einer festen Vergütung eine Tätigkeit für andere Zwecke nicht möglich sei oder aber bei einer zeitanteiligen Vergütung diese gerade deshalb anfalle, weil der Vertreter den Gerichtstermin wahrnehme. Zutreffend sei, dass der BGH in der von B angeführten Entscheidung eine Stundenvergütung von 75 EUR netto ohne Bezugnahme auf das JVEG festgesetzt habe. Der Entscheidung habe aber ein Fall zugrunde gelegen, in welcher die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet gewesen sei.
Hinweis
Das LG hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen, obwohl die Rechtslage meines Erachtens eindeutig ist. Wie vom Gericht ausgeurteilt, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur einen Anspruch im Rahmen des JVEG (Elzer, Forderungsmanagement für WEG-Verwalter, 2020, Kap. 8.3.3.2). Der Verwalter ist Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Seine Kosten sind Personalkosten – und damit grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Anders ist es nach h. M. mit den Kosten, die dem Verwalter für die Wahrnehmung von Terminen entstehen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 22 JVEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber nur eine Entschädigung verlangen, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richtet und die für jede Stunde höchstens 22 EUR beträgt. Ich selbst meine im Übrigen, der Gesetzeswortlaut setzte einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus. Tritt ein solcher beim Verwalter nicht ein, komme lediglich eine Zeitverlustentschädigung nach § 20 JVEG in Höhe von 3,50 EUR je Stunde in Betracht.
5 Entscheidung
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 4.1.2021, 2-13 T 52/20