1Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit am selben Ort, soweit er die Ladungsfrist jeweils einhalten kann. 2Für jeden Auftrag stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine gesonderte Ladung zu dem Termin zu. 3Hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Vermögensverzeichnisvordruck mit der ersten Ladung zugeleitet, ist die Zuleitung weiterer Vordrucke bei den folgenden Ladungen zum selben Termin entbehrlich, es sei denn, dass zusätzlich Vordrucke für unterschiedliche Anlagen zu übersenden sind. 4Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab, so nimmt der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll auf und ein Vermögensverzeichnis entgegen. 5Ablichtungen des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses übersendet er den beteiligten Gläubigern. 6Die Urschriften des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses leitet er dem Vollstreckungsgericht zu.

7Ist für den ersten von mehreren Gläubigern, die einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt hatten, die eidesstattliche Versicherung abgenommen worden, so hebt der Gerichtsvollzieher die späteren Termine auf, benachrichtigt die Gläubiger und den Schuldner und reicht die Aufträge der anderen Gläubiger an das Vollstreckungsgericht zur Erteilung der Abschriften weiter; insoweit kann er einen Antrag der Gläubiger unterstellen.

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