1. |
1Hat der Gläubiger zusammen mit dem Pfändungsauftrag für den Fall, dass die Sachpfändung deshalb nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen, einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung und, falls danach die Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegen, diese bei Einverständnis des Schuldners sofort durch, ohne dass es der Bestimmung eines Termins bedarf. 2Mangels anderer Umstände oder Erklärungen in dem kombinierten Auftrag kann der Gerichtsvollzieher unterstellen, dass der Gläubiger mit einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ohne vorherige fernmündliche Unterrichtung einverstanden ist. |
5. |
Widerspricht der zur Abgabe bereite Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend § 185i. |
6. |
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend § 185h. |
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