1.

1Hat der Gläubiger zusammen mit dem Pfändungsauftrag für den Fall, dass die Sachpfändung deshalb nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen, einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung und, falls danach die Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegen, diese bei Einverständnis des Schuldners sofort durch, ohne dass es der Bestimmung eines Termins bedarf. 2Mangels anderer Umstände oder Erklärungen in dem kombinierten Auftrag kann der Gerichtsvollzieher unterstellen, dass der Gläubiger mit einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ohne vorherige fernmündliche Unterrichtung einverstanden ist.

 

2.

1Der Gerichtsvollzieher versucht in diesen Fällen die Vollstreckung zu einer Zeit, zu der er mit höchster Wahrscheinlichkeit den Schuldner persönlich antrifft. 2Im Einzelfall kann er mit dem Schuldner eine Zeit vereinbaren.

 

3.

1Hat der Gerichtsvollzieher forderungsdeckend gepfändet, erreicht aber die Verwertung den benötigten Erlös nicht und bleibt auch eine Nachpfändung fruchtlos, so führt der Gerichtsvollzieher anschließend den Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung aus und nimmt dem anwesenden und zur Abgabe bereiten Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. 2Danach verfährt er wie bei einer Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Termin.

 

4.

1Lehnt der Schuldner die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ab, hat der Gerichtsvollzieher einen besonderen Termin zur Abnahme unter Angabe des Terminorts zu bestimmen. 2Zwischen dem Tag der Pfändung oder des Pfändungsversuchs und dem Tag des Termins sollen wenigstens zwei und höchsten vier Wochen liegen. 3Der Gerichtsvollzieher stellt dem anwesenden Schuldner in geeigneten Fällen die Ladung unter Übergabe je einer Abschrift des Auftrags, der Forderungsaufstellung sowie des Vermögensverzeichnisvordrucks am Ort der Vollstreckung persönlich zu und vermerkt dies im Protokoll. 4Im Übrigen verfährt er wegen der Ladung des Schuldners und der Terminsnachricht an den Gläubiger wie bei der Bestimmung eines Termins bei isolierten Aufträgen. 5Lehnt der Schuldner die Durchsuchung ab, so verfährt der Gerichtsvollzieher, als wenn der Schuldner auch die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt hätte.

 

5.

Widerspricht der zur Abgabe bereite Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend § 185i.

 

6.

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend § 185h.

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