1Hat der Gläubiger bei einer Geldvollstreckung gegen den Schuldner dessen angebliche Forderung gegen einen Drittschuldner pfänden und überweisen lassen und erteilt der Schuldner nicht die von dem Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung benötigte Auskunft, so hat der Gerichtsvollzieher nach dem entsprechenden Auftrag des Gläubigers das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten. 2Dazu sind von dem Gläubiger der Schuldtitel und die sonstigen für die Vollstreckung erforderlichen Urkunden, eine Forderungsaufstellung, eine Ausfertigung des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, eine Abschrift des Schreibens, mit dem er den Schuldner zur Erteilung der Auskunft unter Fristsetzung aufgefordert hatte, sowie eine Erklärung, dass der Schuldner die Auskunft nicht erteilt hat, vorzulegen. 3Allerdings ist die Auskunftspflicht des Schuldners für den Gerichtsvollzieher durch die Anordnung, die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die Auskunftserteilung getroffen worden ist, begrenzt. 4Statt des Vermögensverzeichnisses übermittelt er dem Schuldner mit der Zustellung der Ladung zum Termin je eine Abschrift des Auftrages und des Auskunftsverlangens des Gläubigers. 5Ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit, so nimmt der Gerichtsvollzieher zunächst die von dem Gläubiger verlangte Auskunft und dann die von dem Schuldner erteilte Auskunft in das Protokoll auf. 6Der Schuldner hat nach Belehrung zu versichern, dass er die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt hat. 7Die Vorschriften über das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung des Vermögens sind entsprechend anzuwenden.

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