1.

1Den Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner nur im Termin erheben. 2Der Gerichtsvollzieher beachtet den Widerspruch nur, wenn der Schuldner ihn begründet.

 

2.

1Macht der Schuldner im Termin zur Überzeugung des Gerichtsvollziehers geltend, dass eine von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder dass ein gesetzliches Hindernis besteht, so hebt der Gerichtsvollzieher den Termin auf und weist bei unbehebbaren Mängeln den Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurück. 2Ebenso verfährt er bei behebbaren Mängeln, wenn diese von dem Gläubiger innerhalb einer zur Behebung gesetzten Frist nicht behoben werden. 3Andernfalls bestimmt er einen neuen Termin und lädt den Schuldner erneut.

 

3.

1Stützt der im Termin persönlich erschienene Schuldner den Widerspruch auf Gründe, die der Gerichtsvollzieher nicht für zutreffend hält oder die andere als die von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen und Hindernisse betreffen, dann wirkt er darauf hin, dass sich der Schuldner über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklärt und nimmt diese Erklärung in das Protokoll auf. 2Er hebt den Termin auf und legt seine Sonderakte mit allen Unterlagen dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Widerspruch vor.

 

4.

Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch, die dem Gerichtsvollzieher durch die Rechtskraftbescheinigung nachzuweisen ist, oder nach der Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft durch das Vollstreckungsgericht, die durch Vorlage des entsprechenden Beschlusses nachzuweisen ist, setzt der Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch Bestimmung eines Termins fort und lädt den Schuldner unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts erneut.

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