1Erscheint der Schuldner im Termin nicht, so prüft der Gerichtsvollzieher, ob der Schuldner zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden ist. 2Ist dem Gerichtsvollzieher ein Entschuldigungsgrund bekannt, so beraumt er einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an und lädt den Schuldner erneut. 3Ist der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen oder verweigern er oder sein Vertreter die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Termin ohne Angabe von Gründen oder aus Gründen, die bereits rechtskräftig verworfen sind, so legt der Gerichtsvollzieher seine Sonderakte und die Unterlagen zusammen mit einer Protokollabschrift dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls vor, wenn der Gläubiger bereits in seinem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. 4Andernfalls sendet er die Vollstreckungsunterlagen zusammen mit einer Protokollabschrift dem Gläubiger zurück und weist darauf hin, dass für den Erlass eines Haftbefehls ein besonderer Antrag bei dem Vollstreckungsgericht unter Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist und dass bei Erlass des Haftbefehls ein besonderer Verhaftungsauftrag an den dann für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher erforderlich ist.

5Einem unentschuldigten Nichterscheinen steht es gleich, wenn der Schuldner außerhalb des Termins seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestreitet oder wenn der Schuldner, nachdem mit seinem Einverständnis ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in seiner Wohnung bestimmt worden war, diese zur Terminzeit verschlossen hält.

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