1.

1Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (z. B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO). 2Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. 3Satz 2 gilt nicht für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Schuldner im Ausland (§§ 829 Abs. 2 Satz 4, 835 Abs. 3 ZPO); ist der Pfändungsbeschluss jedoch in einem anderen Schuldtitel, z. B. in einem Arrestbefehl enthalten, so legt der Gerichtsvollzieher den Auftrag nach der Zustellung an den Drittschuldner im Inland seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab.

 

2.

1Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. 2Er hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern

 

a)

die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern,

 

b)

der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.

 

3.

Lässt der Gerichtsvollzieher eilige Zustellungen durch die Post ausführen, so muss er ihre rechtzeitige Erledigung überwachen (vgl. § 46 Nr. 1).

 

4.

Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:

 

a)

gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO,

 

b)

Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist.

 

5.

1Während eines Konkursverfahrens, eines Gesamtvollstreckungsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens behandelt die Post Sendungen an den Gemeinschuldner oder den Schuldner als unzustellbar, wenn das Gericht die Aushändigung der für den Gemeinschuldner oder den Schuldner bestimmten Briefe an den Konkursverwalter, den Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren oder den Insolvenzverwalter angeordnet hat (§ 121 KO, § 6 GesO, § 99 InsO). 2Der Gerichtsvollzieher stellt daher Sendungen an den Gemeinschuldner oder den Schuldner nicht durch die Post zu, solange die Postsperre nicht aufgehoben ist.

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