1. |
1Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (z. B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO). 2Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. 3Satz 2 gilt nicht für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Schuldner im Ausland (§§ 829 Abs. 2 Satz 4, 835 Abs. 3 ZPO); ist der Pfändungsbeschluss jedoch in einem anderen Schuldtitel, z. B. in einem Arrestbefehl enthalten, so legt der Gerichtsvollzieher den Auftrag nach der Zustellung an den Drittschuldner im Inland seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab. |
3. |
Lässt der Gerichtsvollzieher eilige Zustellungen durch die Post ausführen, so muss er ihre rechtzeitige Erledigung überwachen (vgl. § 46 Nr. 1). |
4. |
Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:
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5. |
1Während eines Konkursverfahrens, eines Gesamtvollstreckungsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens behandelt die Post Sendungen an den Gemeinschuldner oder den Schuldner als unzustellbar, wenn das Gericht die Aushändigung der für den Gemeinschuldner oder den Schuldner bestimmten Briefe an den Konkursverwalter, den Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren oder den Insolvenzverwalter angeordnet hat (§ 121 KO, § 6 GesO, § 99 InsO). 2Der Gerichtsvollzieher stellt daher Sendungen an den Gemeinschuldner oder den Schuldner nicht durch die Post zu, solange die Postsperre nicht aufgehoben ist. |
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