1.

Die Zustellung erfolgt in der Regel an den Zustellungsadressaten in Person, für eine nicht prozessfähige Person an den gesetzlichen Vertreter.

 

2.

1Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person (z. B. Behörde, Gemeinde, Körperschaft, Stiftung, Verein, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft), erfolgt die Zustellung an den Leiter oder gesetzlichen Vertreter (vgl. § 30 Nr. 2). 2Sind mehrere Leiter oder gesetzliche Vertreter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. 3In den Fällen der §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 3, 251 Abs. 3, 253 Abs. 2, 254 Abs. 2, 255 Abs. 3, 256 Abs. 7, 257 Abs. 2, 275 Abs. 4 AktG und § 51 GenG hat die Zustellung jedoch sowohl an den Vorstand als auch an den Aufsichtsrat zu erfolgen; das Gleiche gilt in den Fällen des § 75 GmbHG, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist.

 

3.

Gesetzliche Vertreter sind

 

a)

bei Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen der Vorstand (§§ 26, 86 BGB),

 

b)

bei Aktiengesellschaften der Vorstand (§ 78 AktG); bei Klagen nach §§ 246 Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 3, 251 Abs. 3, 253 Abs. 2, 254 Abs. 2, 255 Abs. 3, 256 Abs. 7, 257 Abs. 2 und 275 Abs. 4 AktG jedoch der Vorstand und Aufsichtsrat oder der Aufsichtsrat allein, wenn der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied klagt, und der Vorstand allein, wenn ein Aufsichtsratsmitglied klagt; Vorstandsmitgliedern gegenüber der Aufsichtsrat (§112 AktG),

 

c)

bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 AktG; §§ 161 Abs. 2, 170, 125, 126 HGB); im Übrigen gilt Nr. 3 Buchstabe b) entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter treten (§ 278 Abs. 3 AktG),

 

d)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG); in den Fällen des § 75 GmbHG gilt, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, § 246 Abs. 2 AktG - vgl. Nr. 3 Buchstabe b) - entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstandes die Geschäftsführer treten,

 

e)

bei eingetragenen Genossenschaften der Vorstand (§ 24 GenG); bei Klagen nach § 51 GenG jedoch der Vorstand und Aufsichtsrat oder der Aufsichtsrat allein, wenn der Vorstand klagt,

 

f)

bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter (§§ 125, 126 HGB),

 

g)

bei Kommanditgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 161 Abs. 2, 170, 125, 126 HGB).

 

4.

1Ist im Schuldtitel oder im Auftrag eine bestimmte Person als gesetzlicher Vertreter bezeichnet, so darf der Gerichtsvollzieher an diese zustellen; er braucht nicht nachzuprüfen, ob sie auch wirklich der gesetzliche Vertreter des Empfängers ist. 2Ist der gesetzliche Vertreter nicht namentlich bezeichnet und sind die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse auch sonst nicht in einer Weise angegeben, die es dem Gerichtsvollzieher ermöglicht, von sich aus die zur Entgegennahme der Zustellung berufene Person oder die hierzu berufenen mehreren Personen zu ermitteln, so veranlasst der Gerichtsvollzieher den Auftraggeber zu einer entsprechenden Ergänzung und stellt bis dahin die Ausführung des Zustellungsauftrags zurück.

 

5.

1Ist im Auftrag eine bestimmte Person als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mit den nach § 17 erforderlichen Angaben bezeichnet, so darf der Gerichtsvollzieher auch an diese zustellen; er hat sich jedoch zuvor die schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen. 2Das gleiche gilt, wenn ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter des Adressaten anlässlich der Zustellung auf den Gerichtsvollzieher zukommt und seine schriftliche Vollmacht vorweist. 3§ 5 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Der Gerichtsvollzieher braucht keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Dritter bevollmächtigt ist oder ob die ihm vorgelegte Vollmacht ordnungsgemäß ist. 5Hat er Zweifel an der Echtheit oder dem Umfang der Vollmacht, kommt eine Zustellung an den Vertreter nicht in Betracht. 6So wird z. B. eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Postsendungen in der Regel nicht die Entgegennahme von Zustellungen umfassen. 7Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38), dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.

[1] (§§ 191, 170, 171 ZPO)

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