1. |
Die Zustellung erfolgt in der Regel an den Zustellungsadressaten in Person, für eine nicht prozessfähige Person an den gesetzlichen Vertreter. |
2. |
1Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person (z. B. Behörde, Gemeinde, Körperschaft, Stiftung, Verein, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft), erfolgt die Zustellung an den Leiter oder gesetzlichen Vertreter (vgl. § 30 Nr. 2). 2Sind mehrere Leiter oder gesetzliche Vertreter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. 3In den Fällen der §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 3, 251 Abs. 3, 253 Abs. 2, 254 Abs. 2, 255 Abs. 3, 256 Abs. 7, 257 Abs. 2, 275 Abs. 4 AktG und § 51 GenG hat die Zustellung jedoch sowohl an den Vorstand als auch an den Aufsichtsrat zu erfolgen; das Gleiche gilt in den Fällen des § 75 GmbHG, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist. |
3. |
Gesetzliche Vertreter sind
|
5. |
1Ist im Auftrag eine bestimmte Person als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mit den nach § 17 erforderlichen Angaben bezeichnet, so darf der Gerichtsvollzieher auch an diese zustellen; er hat sich jedoch zuvor die schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen. 2Das gleiche gilt, wenn ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter des Adressaten anlässlich der Zustellung auf den Gerichtsvollzieher zukommt und seine schriftliche Vollmacht vorweist. 3§ 5 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Der Gerichtsvollzieher braucht keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Dritter bevollmächtigt ist oder ob die ihm vorgelegte Vollmacht ordnungsgemäß ist. 5Hat er Zweifel an der Echtheit oder dem Umfang der Vollmacht, kommt eine Zustellung an den Vertreter nicht in Betracht. 6So wird z. B. eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Postsendungen in der Regel nicht die Entgegennahme von Zustellungen umfassen. 7Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38), dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen