1.

Die Geschäftsstellen der Amtsgerichte geben die bei ihnen niedergelegten Schriftstücke drei Monate nach der Niederlegung an den Gerichtsvollzieher zurück.

 

2.

1Die an ihn zurückgelangenden Schriftstücke öffnet der Gerichtsvollzieher. 2Er muss diejenigen Teile, die einen selbständigen Wert als Urkunden haben (z. B. Schuldverschreibungen) an den Auftraggeber zurückgeben. 3Die übrigen Teile darf er an den Auftraggeber zurücksenden; tut er dies nicht, so muss er sie vernichten.

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