1Auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück vermerkt der Gerichtsvollzieher, für welche Person und in wessen Auftrag er es zur Post gibt. 2Ferner bezeichnet er auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem damit zu verbindenden Bogen den Auftraggeber und vermerkt, dass er der Post den mit den Angaben nach § 40 Satz 1 versehenen Umschlag verschlossen übergeben hat.

[1] (§ 194 Abs. 1 ZPO)

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