1.

Der Gerichtsvollzieher überwacht die rechtzeitige Durchführung der Zustellung und erinnert nötigenfalls die Post an die Erledigung.

 

2.

1Die ihm von der Post zugeleitete Zustellungsurkunde überprüft der Gerichtsvollzieher und sorgt dafür, dass etwaige Mängel abgestellt werden. 2Sodann übersendet er die Urkunde unverzüglich mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks dem Auftraggeber.

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