1.

1Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO. 2Die Bestimmungen über die Zustellung auf Betreiben der Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten finden entsprechende Anwendung.

 

2.

1Ist bei der Zustellung einer schriftlichen Willenserklärung dem Adressaten zugleich eine Urkunde vorzulegen (vgl. z. B. §§ 111, 174, 410, 1160, 1831 BGB), so bewirkt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Auftraggebers auch die Vorlegung. 2Die Zustellung durch die Post ist in diesem Fall ausgeschlossen. 3Trifft der Gerichtsvollzieher den Adressaten nicht an, so legt er die Urkunde der Person vor, an die er nach den §§ 30, 36 zustellt. 4In der Zustellungsurkunde ist anzugeben, welcher Person die Urkunde vorgelegt worden ist. 5Ist die Vorlegung unterblieben, so sind die Gründe hierfür in der Zustellungsurkunde zu vermerken; außerdem ist ausdrücklich zu beurkunden, ob der Gerichtsvollzieher zur Vorlegung imstande und bereit gewesen ist.

Die vorzulegende Urkunde wird nur zugestellt, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.

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