1.

1Bei der Zwangsvollstreckung heißt derjenige, für den die Vollstreckung erfolgt, der Gläubiger, derjenige, gegen den sie sich richtet, der Schuldner. 2Diese Bezeichnungen gelten ohne Rücksicht auf die Parteirollen in dem etwa vorangegangenen Rechtsstreit und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um die Beitreibung einer Geldforderung, um die Herausgabe von Sachen oder um die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung handelt.

 

2.

Die Urkunde, auf Grund deren die Vollstreckung durchgeführt wird, heißt Schuldtitel.

 

3.

1Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Fall des § 807 ZPO heißen kombinierte Aufträge, wenn sie mit einem Auftrag zur Sachpfändung verbunden sind. 2Ein Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, der nicht mit einem Sachpfändungsauftrag verbunden ist, heißt isolierter Auftrag.

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