2. |
Die Urkunde, auf Grund deren die Vollstreckung durchgeführt wird, heißt Schuldtitel. |
3. |
1Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Fall des § 807 ZPO heißen kombinierte Aufträge, wenn sie mit einem Auftrag zur Sachpfändung verbunden sind. 2Ein Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, der nicht mit einem Sachpfändungsauftrag verbunden ist, heißt isolierter Auftrag. |
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