1.

1Ausländische Schuldtitel sind zur Vollstreckung nur geeignet, wenn ihre Vollstreckbarkeit durch ein deutsches Gericht anerkannt ist. 2Die Anerkennung erfolgt durch Vollstreckungsurteil (§§ 722, 723 ZPO) oder in besonderen Fällen durch Beschluss.

 

2.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt allein auf Grund des mit der Vollstreckungsklausel versehenen deutschen Urteils oder Beschlusses, wenn diese den Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs wiedergeben, sonst auf Grund des deutschen Urteils oder Beschlusses in Verbindung mit dem ausländischen Titel.

 

3.

Aus einem ausländischen Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung ebenfalls nur statt, wenn die vollstreckbare Ausfertigung einer Entscheidung des deutschen Gerichts vorgelegt wird, durch die der Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.

 

4.

1Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Staatsverträge etwas anders bestimmen (vgl. § 90a).

2Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, aus einem ausländischen Titel zu vollstrecken, der nicht den Erfordernissen der Nrn. 1 - 3 entspricht, und ist er im Zweifel, ob die Vollstreckung auf Grund von Staatsverträgen zulässig ist, so legt er den Vorgang seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab.

 

5.

1Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Staatsverträge etwas anders bestimmen (vgl. § 90a). 2Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, aus einem ausländischen Titel zu vollstrecken, der nicht den Erfordernissen der Nrn. 1 - 3 entspricht, und ist er im Zweifel, ob die Vollstreckung auf Grund von Staatsverträgen zulässig ist, so legt er den Vorgang seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab.

 

6.

1Schuldtitel aus Island, Norwegen, Polen und der Schweiz sowie aus den EU-Staaten Belgien, Dänemark (ohne Grönland und Faröer-Inseln), Finnland, Frankreich einschließlich der überseeischen Departements und Gebiete, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien bedürfen keiner besonderen Anerkennung; sie sind nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgrund eines Beschlusses des Vorsitzenden einer Kammer beim Landgericht zur Zwangsvollstreckung geeignet (Artikel 26, 31 ff., 50, 51 LugÜ, BGBl. 1994 II S. 2660; Artikel 26, 31 ff., 50, 51 EuGVÜ, BGBl. 1972 II S. 774 - in der Fassung der Beitrittsübereinkommen vom 9. Oktober 1978, BGBl. 1983 II S. 802, vom 25. Oktober 1982, BGBl. 1988 II S. 453, vom 26. Mai 1989, BGBl. 1994 II S. 519 und vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II S. 1412 -; §§ 3 ff. AVAG vom 19. Februar 2001, BGBl. I S. 288; Artikel 33, 38 ff. in Verbindung mit Anhang II, Artikel 57, 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. EG 2001 L 12/1). 2Solange die Rechtsbehelfsfrist nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung noch nicht abgelaufen oder über einen Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung (§ 83a Nrn. 4 und 5) nicht hinausgehen (vergleiche Artikel 36, 39 EuGVÜ; Artikel 43, 47 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; Artikel 36, 39 LugÜ; § 18 AVAG). 3Gepfändetes Geld ist zu hinterlegen. 4Die Rechtsbehelfsfrist beträgt einen Monat ab der Zustellung der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung oder die Zulassung der Zwangsvollstreckung (Artikel 36 Abs. 1 EuGVÜ; Artikel 36 Abs. 1 LugÜ; Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; § 11 Abs. 3 AVAG); sie beträgt zwei Monate, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des LugÜ hat (vergleiche Artikel 36 Abs. 2 EuGVÜ; Artikel 36 Abs. 2 LugÜ; Art. 43 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; §§ 35, 55 Abs. 2 AVAG). 5Außer in den Fällen des Satzes 4 Halbsatz 2 kann das Gericht die in Satz 4 Halbsatz 1 genannte Frist verlängern, wenn die Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung im Ausland erfolgen muss (§ 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3, §§ 35, 55 Abs. 2 AVAG). 6Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung jedoch fortsetzen, wenn dem Gerichtsvollzieher ein Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgelegt wird, wonach die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf (§§ 24 ff. AVAG).

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