1Ist die dem Schuldner obliegende Leistung in dem Schuldtitel von dem Eintritt eines bestimmten Kalendertages oder einer bestimmten Tageszeit abhängig gemacht, so darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der für die Leistung bestimmte Kalendertag oder die bestimmte Stunde abgelaufen ist. 2Ist z. B. der Schuldner verurteilt, am 15. Mai 150 Euro zu zahlen, so ist eine Vollstreckungshandlung frühestens am 16. Mai zulässig. 3Ebenso muss der Ablauf einer Frist abgewartet werden, die dem Schuldner im Urteil zur Leistung bestimmt ist (z. B. einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO).

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