1.

Aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt ist, aus den auf solchen Urteilen beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Regelunterhaltsbeschlüssen (§ 794 Abs. 1 Nrn. 2, 2a, §§ 642a - 642d ZPO) kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung insoweit betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet wird.

 

2.

Hinsichtlich der Zustellung der Klausel und der Wartefrist hat der Gerichtsvollzieher die §§ 77 Nr. 1 und 78 Nr. 3 zu beachten.

 

3.

Eine Befriedigung aus den gepfändeten Gegenständen ist vor Rechtskraft der Entscheidung nur nach Leistung der Sicherheit durch den Gläubiger möglich, wobei der Gerichtsvollzieher § 83 zu beachten hat.

 

4.

Gepfändetes Geld und der in einem etwaigen Verteilungsverfahren auf den Gläubiger entfallende Betrag sind zu hinterlegen.

 

5.

1Das Vollstreckungsgericht kann die Versteigerung und die Hinterlegung des Erlöses anordnen, wenn die gepfändeten Sachen der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. 2Erscheint ein Antrag auf Versteigerung erforderlich, so soll der Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf hinweisen.

 

6.

1Der Schuldner ist jederzeit befugt, diese Sicherungsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruches abzuwenden. 2Der Gerichtsvollzieher ist in diesem Falle verpflichtet, eine bereits erfolgte Pfändung aufzuheben (§§ 775 Nr. 3, 776 ZPO). 3Diese Abwendungsbefugnis kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Gläubiger seinerseits die ihm obliegende Sicherheit erbracht und der Gerichtsvollzieher § 83 beachtet hat.

 

7.

1Im Gegensatz zu den Befugnissen aus § 711 Satz 1 und § 712 Abs. 1 ZPO (vgl. § 83b) stehen Parteien die in den Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Rechte kraft Gesetzes zu. 2Eines Ausspruchs im Tenor des Urteils bedarf es daher insoweit nicht.

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