1.

Nach § 711 ZPO ist die Abwendungsbefugnis des Schuldners in den Fällen des § 708 Nrn. 4 bis 11 ZPO und der Gegenvorbehalt des Gläubigers bei Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind, von Amts wegen in den Tenor aufzunehmen.

 

2.

1Hat der Schuldner die Sicherheit geleistet, ohne dass der Gläubiger seinerseits diese erbracht hat, stellt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO ein. 2Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Gläubiger nach § 711 Satz 3 in Verbindung mit § 710 ZPO gestattet ist, die Vollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung durchzuführen.

 

3.

1Haben beide Parteien keine Sicherheit geleistet, so hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe durchzuführen, dass gepfändetes Geld und der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen ist (§§ 720, 815 Abs. 3, 817 Abs. 4, 819 ZPO). 2Eine Befriedigung des Gläubigers erfolgt also nicht.

 

4.

1Leistet der Schuldner die Sicherheit nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung, gilt Nr. 2 entsprechend. 2Eine evtl. vorgenommene Pfändung hebt der Gerichtsvollzieher auf (§ 776 ZPO).

 

5.

Leistet der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt seinerseits Sicherheit, so setzt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung fort.

 

6.

Handelt es sich um einen Herausgabetitel, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Hinterlegung der herauszugebenden Sache abwenden darf.

 

7.

1Darüber hinaus kann dem Schuldner in den Fällen, in denen ein Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (§§ 708, 709 ZPO) nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestattet werden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. 2In den Fällen des § 709 ZPO hat der Schuldner, wenn ihm in dem Urteil eine Abwendungsbefugnis gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumt ist und der Gläubiger eine Teilvollstreckung (§ 83 Nr. 2) beantragt, die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Leistung einer der beantragten Teilvollstreckung entsprechenden Teilsicherheit abzuwenden. 3Diese errechnet sich wie zu § 83 Nr. 2, wobei aber anstelle der Gesamtsicherheitsleistung des Gläubigers die des Schuldners in die Formel einzusetzen ist. 4Schon gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände müssen dann in jedem Falle von dem Gerichtsvollzieher hinterlegt werden (§ 720 ZPO). 5Im Gegensatz zu § 711 Satz 1 ZPO führt die Sicherheitsleistung des Gläubigers nicht dazu, dass die Abwendungsbefugnis des Schuldners gegenstandslos wird.

 

8.

Wird in einem Falle des § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Vollstreckbarkeit auf Maßnahmen nach § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt, findet § 83a Nrn. 4 und 5 entsprechende Anwendung.

 

9.

Bei Herausgabetiteln, die dem Schuldner die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung der herauszugebenden Sachen gestatten, gilt Nr. 7 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge