2. |
1Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. 2Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet regelmäßig mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in welchen der die Frist in Lauf setzende Zeitpunkt oder das Ereignis fällt. 3Sind z. B. bewegliche Sachen - die nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden dürfen (vgl. § 142 Nr. 3) - am Mittwoch, dem 13. Juli, gepfändet, so dürfen sie frühestens am Donnerstag, dem 21. Juli, versteigert werden. 4Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 5Ist z. B. ein Arrestbefehl am 31. März verkündet, so muss der Arrest spätestens am 30. April vollzogen werden (vgl. § 192 Nr. 3). |
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