1.

1Während der Dauer eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens finden Zwangsvollstreckungen und Arreste zugunsten einzelner Konkursgläubiger (§ 3 KO), Gesamtvollstreckungsgläubiger (§ 5 GesO) oder Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in das zur Konkursmasse gehörige oder das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners (§14 KO), in das von der Gesamtvollstreckung erfasste Vermögen des Schuldners (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GesO) oder in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 Abs. 1 InsO) nicht statt. 2Einen Auftrag zu solchen Zwangsvollstreckungen lehnt der Gerichtsvollzieher ab. 3Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen verlieren ihre Wirksamkeit (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GesO). 4Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (§§ 88, 139 InsO). 5Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die Frist drei Monate (§ 312 Abs. 1 Satz 3 InsO). 6§ 171 Nr. 2 ist zu beachten.

 

2.

Während des Konkursverfahrens ist die Zwangsvollstreckung zulässig:

 

a)

wegen der Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, in das nicht zur Konkursmasse gehörende Vermögen,

 

b)

wegen der Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die dem Gemeinschuldner nicht gehören,

 

c)

wegen der Forderungen, für die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung besteht, in die zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstände (§§ 48, 49, 51 KO); insbesondere kann die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen, für die vor Eröffnung des Konkursverfahrens durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt worden ist (§ 804 ZPO), in die gepfändeten Sachen fortgesetzt werden.

 

3.

1Während des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung zulässig:

 

a)

wegen der Ansprüche gegen den Schuldner, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, in das bei Anwendung der §§ 35 bis 37 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen,

 

b)

wegen der Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die dem Schuldner nicht gehören,

 

c)

wegen der Forderungen, für die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung besteht, in die zur abgesonderten Befriedigung dienende Gegenstände (§§ 50, 51 InsO), wenn der Insolvenzverwalter sie nicht in Besitz hat sowie im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Abs. 3 InsO),

 

d)

wegen der Masseverbindlichkeiten in die Masse.

2Abweichend von Buchstabe d sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet sind, unzulässig (§ 90 Abs. 1 InsO). 3Die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist ebenfalls unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 210 InsO). 4Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig (§ 123 Abs. 3 Satz 2 InsO).

 

4.

In den Fällen des § 127 KO kann die Vollstreckung auch von dem Konkursverwalter betrieben werden.

 

5.

Ist dem Gerichtsvollzieher die Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverfahrens nicht nachgewiesen und auch nicht auf andere Weise bekannt geworden, so stellt er - soweit dies ohne Verzögerung der Zwangsvollstreckung möglich ist - durch Nachfrage bei dem zuständigen Gericht (§ 71 KO, § 1 Abs. 2 GesO, § 3 InsO) fest, ob das Verfahren eröffnet ist.

 

6.

1Ein ausländisches Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren erfasst auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners (Artikel 102 EGInsO, § 22 GesO, Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - ABl. EG 2000 L 160/1). 2Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, in das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, und ist ihm bekannt, dass im Ausland ein Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren gegen den Schuldner eröffnet ist, so legt er die Akten seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab.

3Die Bestimmungen des § 80 bleiben unberührt.

 

7.

Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§ 291 InsO) ist die Zwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig, solange nicht die Restschuldbefreiung versagt worden ist (§ 294 Abs. 1, § 299 InsO).

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