(1) 1Die Länder dürfen Anpassungen von dem in der Anlage bestimmten Formular zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. 2Für die elektronische Übermittlung sind die in dem Formular enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. 3Die Länder können dazu eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten; besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

 

(2) 1Es reicht aus, wenn der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht nur die Module, die Angaben des Antragstellers enthalten, als strukturierten Datensatz übermittelt. 2§ 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

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