Normenkette

§ 43 WEG, § 17a Abs. 5 GVG

 

Kommentar

1.  In entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG n. F. (seit 1. 1. 1991 in Kraft getretenes 4. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. 12. 1990, BGBl I, S. 2809) hat das Rechtsbeschwerdegericht die von den Vorinstanzen ausdrücklich oder stillschweigend bejahte Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nicht mehr zu prüfen (wie BayObLG Z 1991 Nr. 31 = ZMR 91, 351).

2. Die Neufassung dieser Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der erste Rechtszug vor dem 1. 1. 1991 abgeschlossen war.

3. Das Prozessgericht ist zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis berufen, die ein vor Rechtshängigkeit veräußertes Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers betreffen (erfolgte Umschreibung vor Rechtshängigkeit), und zwar unabhängig davon, ob dieser Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch weitere Wohneinheiten innehat (im Anschluss an BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714). Im vorliegenden Fall wurden die Antragsgegner nicht "als Wohnungseigentümer", sondern "als frühere Wohnungseigentümer" in Anspruch genommen. Auf den Umstand, dass sie noch Eigentümer anderer Wohneinheiten seien, für die keine Wohngeldrückstände bestünden, könne es nicht ankommen; entscheidend sei vielmehr, dass das Gemeinschaftsverhältnis, aus dem der Anspruch wegen der Wohngeldrückstände (aus Sonderumlagen) - betreffend das Wohnungseigentum, aus dem der Anspruch resultiert - im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr bestand. Das Eigentum weiterer Wohneinheiten sei für die materiell-rechtliche Beurteilung und auch für die Zuständigkeitsfrage ein sozusagen zufälliger Umstand und damit rechtlich ohne Belang.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 18.10.1991, 24 W 7295/90)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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