Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Ansprüche gegen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. In entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 5 GVG n. F. hat das Rechtsbeschwerdegericht die von den Vorinstanzen ausdrücklich oder stillschweigend bejahte Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nicht mehr zu prüfen (wie BayObLGZ 1991 Nr. 31 = ZMR 1991, 351).

2. Die Neufassung dieser Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der erste Rechtszug vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen war.

3. Das Prozeßgericht ist zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis berufen, die ein vor Rechtshängigkeit veräußertes Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers betreffen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch weitere Wohneinheiten innehat (im Anschluß an BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714).

 

Normenkette

GVG § 17a Abs. 5 n. F; WEG §§ 43, 46

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 378/88 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 231/89 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben und das gegen die Beteiligten zu 2. gerichtete Verfahren unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Juni 1989 – 70 II 378/88 (WEG) – abgetrennt und an das Landgericht Berlin als Prozeßgericht abgegeben.

Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Wohnungseigentumsverfahrens für alle drei Instanzen zu tragen. Bisherige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 23.636,47 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind neben den von der Beteiligten zu 1. als Verwalterin vertretenen Miteigentümern die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.

Die Beteiligten zu 2., denen noch die Wohneinheiten Nr. 2 und 4 gehören, waren früher auch Eigentümer der Wohneinheit Nr. 10. Nachdem die Beteiligten zu 2. am 18. Juni 1985 die Wohneinheit Nr. 10 verkauft hatten, wurde hierfür der Beteiligte zu 3. am 20. Juli 1987 im Wohnungsgrundbuch als neuer Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligte zu 1., die durch Eigentümerbeschluß vom 24. August 1988 ermächtigt worden ist, rückständige Lasten- und Kostenbeiträge gegen die Beteiligen zu 2. und 3. im eigenen Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, nimmt im vorliegenden Verfahren mit ihrem am 4. November 1988 bei Gericht eingegangenen Antrag die Beteiligten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständiger Sonderumlagen-Beträge in Höhe von insgesamt 23.636,47 DM in Anspruch. Diese entfallen auf die Wohneinheit Nr. 10 und haben ihre Grundlage in Eigentümerbeschlüssen, die während der Eigentumszeit der Beteiligten zu 2. in den Jahren 1985 und 1986 gefaßt wurden. Die Beteiligte zu 1. meint, neben den Beteiligten zu 2. habe hierfür auch der Beteiligte zu 3. gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für diese Beträge gesamtschuldnerisch aus dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts einzustehen, da er nach dem notariellen Kaufvertrag die Wohnung Nr. 10 ab 1. Oktober 1985 mit allen Lasten übernommen und auch in späteren Erklärungen insoweit seine Verpflichtung anerkannt habe.

Durch Beschluß vom 9. Juni 1989 hat das Amtsgericht Schöneberg die Anträge zurückgewiesen. Auf die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit Beschluß vom 28. November 1990 den amtsgerichtlichen Beschluß teilweise geändert und die Beteiligten zu 2. unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen verpflichtet, an die Beteiligte zu 1. 23.636,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1988 zu zahlen. Hiergegen richten sich die rechtzeitig eingegangenen weiteren Beschwerden der Antragstellerin (Beteiligte zu 1.) und der Beteiligten zu 2., mit denen sie jeweils ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgen.

II.

Die als Rechtsbeschwerden gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthaften Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. und 2. sind rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. ist auch sachlich gerechtfertigt und muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abgabe des Verfahrens an das Landgericht als Prozeßgericht in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 WEG führen. Dagegen hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. in der Sache keinen Erfolg.

1. DieRechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1., mit der diese auch die Verpflichtung desBeteiligten zu 3. zur Zahlung der rückständigen Sonderumlagen-Beträge begehrt, ist nicht begründet.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht einen Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen den Beteiligten zu 3. auf Zahlung der Sonderumlagen, dievor der Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 3. (20. Juli 1987) beschlossen worden waren, verneint.

a) Der Beteiligte ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?