Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet

vom 02.05. bis zum 28.06. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 720 EUR
vom 03.08. bis zum 30.09. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 310 EUR

Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte und damit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtige Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

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