Fortsetzung von Beispiel 48a

Der Arbeitgeber bittet die Raumpflegerin Ende Juni 2009 erneut wider Erwarten, vom 01.07. bis zum 31.07.2009 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat Juli 2009 auf monatlich 2.000 EUR. Ab 01.08.2009 werden wieder laufend 340 EUR[1] monatlich gezahlt.

Die Raumpflegerin wird vom 01.07. bis 31.07.2009 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2009 bis 31.12.2009) 400 EUR übersteigt und innerhalb des Zeitjahres (01.08.2008 bis 31.07.2009) bereits in den Monaten November und Dezember 2008 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. Im Monat Juli 2009 liegt somit kein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr vor. Ab 01.08.2009 besteht wieder Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der dauerhaften Reduzierung bzw. Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts auf 340 EUR) neu angestellten Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigt.

Bis 30.06.2009 sowie ab 01.08.2009:

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

Vom 01.07.2009 bis 31.07.2009:

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
[1] Redaktionelle Korrektur von 240 EUR auf 340 EUR. Vgl. auch Beispiel 48a.

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